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Google Tag Manager (GTM)

Einwilligung: Ja oder Nein?

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Google Tag Manager

Ein Tag-Management-System von Google mit dem verschiedene Scripte & Tags bei bestimmten Events ausgespielt werden. Wird in der Regel benutzt um Tracking-Services auszuspielen. Kann auch als Teil von Google Analytics mit ausgeliefert werden.

Inhalt des Beitrags

Was ist der Google Tag Manager?

Der Google Tag Manager (GTM) ist ein Webanalytic-Tool, über welches WebsitebetreiberInnen, Tags (Scripte) von Drittanbietern organisieren und kontrollieren können – dieses System steuert, die Ausspielung verschiedener Scripte.

 

Der Google Tag Manager ist aus verschiedenen Gründen sehr beliebt. Zum einen erleichtert dieser die Verwaltung von Einstellungen verschiedener Services an einem Ort und zum anderen braucht man keine Programmierkenntnisse, die teilweise nötig sind, wenn man die Service-Einstellungen einzeln anpassen möchte.

 

Es heißt zwar, der Google Tag Manager aktiviere Scripte und steuere lediglich die Datenübertragung zwischen einer Website und Drittanbietern. Dabei werden die Daten nur weitergeleitet, nicht erhoben oder gespeichert. Somit bewirke der Tag Manager das Auslösen anderer Tags, greife aber nicht selbst auf die Daten zu.

 

Anders als oft behauptet wird, ist der Tag Manager aber keine „cookielose Domain“. Der Tag Manager selbst wird über ein Script eingebaut und lädt direkt Cookies, um Cookies übertragen zu können.

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Rechtliche Grundlage für die Verarbeitung

Die Grundlage für die Verarbeitung der Daten ergibt sich aus der DSGVO in Kombination mit dem TDDDG, wobei die DSGVO vorrangig ist, sollte es mal zu Kollisionen kommen.

Die DSGVO regelt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und das TDDDG fokussiert sich auf den Zugriff auf das Endgerät, also z.B. den Einsatz von Cookies.

Wann besteht eine Einwilligungspflicht?

Personenbezogene Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der Rechtsgrundlagen (a, b, c, d, e, oder f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist. Die beiden wichtigen lit. sind die folgenden:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung erteilt (lit. a)
  2. Die Verarbeitung ist zur Wahrung deines berechtigten Interesses erforderlich (lit. f)

Cookies

Gem. Art. 25 Abs. 1 TDDDG ist dann eine Einwilligung erforderlich, sobald Cookies gesetzt werden, die technisch nicht unbedingt notwendig sind.

Dabei sollte man wissen, dass damit nicht nur die bekannten, auf dem Endgerät der Nutzer platzierten Cookies gemeint sind, sondern auch sogenannte Zählpixel, die es unter anderem ermöglichen, den Useragent oder das Gerät der Nutzer zu verknüpfen oder herzuleiten.

Einwilligungspflichtig sind also alle Informationselemente, die die Identifizierung einer Person ermöglichen.

Die Anforderungen an die Einwilligungsfreiheit

Um einen einwilligungsfreien Einsatz zu gewährleisten, müssten folgende Bedingungen erfüllt sein:


  1. Sofern eine Datenweitergabe an Dritte stattfindet:
    a) Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit dem Auftragsverarbeiter (AV), sollten Daten von diesem an Dritte weitergegeben werden.
    b) Der Auftragsverarbeiter nutzt die gewonnen Daten nicht für eigene Zwecke.
    c) Der Auftragsverarbeiter verknüpft die Daten nicht über verschiedene Websites oder reichert sie an.
  2. Kein Einsatz von Cookies oder ähnlichen Techniken, die nicht unbedingt erforderlich sind.
  3. Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausschließlich in Europa oder in Ländern, für die ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 DSGVO gilt.
  4. Möglichkeit des Opt-outs bzw. Widerrufs sowie ausführliche Informationen über die Erhebung personenbezogener Daten in der Datenschutzerklärung.
  5. IP-Anonymisierung („Privacy by Default)
  6. Automatisches Opt-out bei Do-Not-Track-Einstellungen im Browser.
  7. Durchführung einer Interessensabwägung: Das berechtigte Interesse des Websitebetreibers muss die schützenswerten Interessen des Nutzers überwiegen.
  8. Nachweis der erfolgten Punkte 1-7 durch den Website-Betreiber
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IP-Adresse

Beachte, dass die IP-Adresse generell ein personenbezogenes Datum darstellt. Falls du verhindern willst, dass personenbezogene Daten übermittelt werden, musst du immer dafür sorgen, dass die IP-Adresse verschleiert wird.

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Server-Standort

Solange nicht klar ist, ob/dass Daten von einem sicheren Server-Standort aus erhoben werden, ist die Vereinbarkeit mit der DSGVO schwierig.

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Firmensitz

Bei amerikanischen Unternehmen und deren Töchter ist es zusätzlich wichtig den Fakt zu berücksichtigen, dass Daten die von Töchtern erhoben werden, auch in die USA weitergeleitet und dort verarbeitet werden. Amerikanische Unternehmen sind seit dem EuGH Urteil zum Privacy Shield einem unsicheren Drittland zugehörig. Sollten die Unternehmen dem derzeitigen Data Privacy Framework (DPF) zugehörig sein, heißt auch das nicht, dass jeder der vom Unternehmen zugehöriger Service unbedenklich zu nutzen ist. Erst recht nicht ohne die Zustimmung der Nutzer.

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Warum ist der Google Tag Manager einwilligungspflichtig?

  • Wenn Daten auf einem Server in einem sicheren Drittland verarbeitet würden, muss dennoch in jedem Fall eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO für die Nutzung vom Google Tag Manager eingeholt werden, da Daten durch den Dienst gespeichert werden.
  • Der Dienst darf entsprechend erst nach Einwilligung geladen werden, da sonst bereits eine Verbindung zu einem der Server aufbauen würde.
  • Das Erfüllen der Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO in der Datenschutzerklärung stellt eine weitere Hürde dar, da die Information des Drittlandes fehlt und somit keine transparente Information geliefert werden kann.

Damit liegen Verstöße gegen die oben genannten Punkte 2 und 3 vor. Eine Einwilligungsfreiheit kann nicht begründet werden.

Fazit vom Cookiebox-Team

Der Google Tag Manager platziert sich unserer Auffassung nach in die Kategorie Analyse Cookies und unterliegt der Einwilligungspflicht. Die Annahme basiert aufgrund dessen, dass der GTM eng mit einwilligungspflichtigen Tools verknüpft ist (da er keinen Nutzen bietet, wenn er alleine geladen wird).Jedes über den Tag Manager verwaltete Tool lässt sich einzeln einbinden. Die Begründung der Einfachheit sollte allerdings nicht über dem Schutz persönlicher Daten stehen.

 

Wenn du die genannten Punkte beachtest, sollte der Google Tag Manager bedenkenlos in die Website einzubinden sein. Wichtig ist wie bei allen einwilligungspflichtigen Services, dass der Cookie Banner so konfiguriert wird, dass Scripte deiner Drittanbieter ebenso wie der Tag Manager selbst erst nach Einwilligung der WebsitebesucherInnen ausgespielt werden.

 

Achtung: Achte bei der Wahl des Consent Management Tools darauf, dass eine Integration des Tag Managers möglich ist!

 

Cookiebox-Guddie: Als offizieller Partner von Usercentrics haben wir für die Usercentrics Consent-Management-Platform eine Anleitung zur Integration des Tag Managers geschrieben.

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Jörg ter Beek

Managing Director, Head of Sales & Partnerships